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  1. AGB der Rauch IT GmbH & Co. KG
  2. AGB für Dienstleistungen der Rauch IT GmbH & Co. KG

AGB der Rauch IT GmbH & Co. KG

  1. Geltung der AGB
    Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

    Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Angebot
    Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung und damit das Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.

    Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das Eigentumsrecht und die Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die wir als "vertraulich" bezeichnen. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

    Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Verpackungskosten sind hinzuzurechnen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich auf Bruttopreise verwiesen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

    Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Lieferzeit
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

    Die Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    Sofern die Voraussetzungen von Nr. 4 Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch bis zu 15 % des Lieferwertes.

    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
  5. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

    Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  6. Rechte des Kunden wegen Mängeln
    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Forderung der Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Nr. 6 Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

    Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  7. Gesamthaftung
    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

    Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Konstruktionsänderungen
    Wir behalten uns das Recht vor, zukünftig Konstruktionsänderungen an Produkten vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  10. Gewerbliche Rechte
    Wir werden den Kunden wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Marken oder Patenten gemäß den gesetzlichen Regelungen freistellen. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird, und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich unseren Produkten ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

    Wir haben wahlweise das Recht, uns von den im vorherigen Absatz festgelegten Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten gewerblichen Rechte beschaffen oder dem Kunden ein geändertes Produkt zur Verfügung stellen, das im Falle des Austausches gegen das verletzende Produkt bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigt.
  11. Geheimhaltung
    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
  12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
    Für unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

    Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

AGB für Dienstleistungen der Rauch IT GmbH & Co. KG

  1. Anwendungsbereich
    Die nachstehenden Regelungen gelten für Dienstverträge im Sinne des BGB, unter anderem Schulungen, Beratungen und Serviceleistungen, soweit diese vertraglich vereinbart sind.
  2. Durchführung der Dienstleistung
    Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter werden vom Auftragnehmer ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter.

    Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

    Sofern der Auftragnehmer die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen haben, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
  3. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
    Der Auftragnehmer räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse in Deutschland zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer.

    Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann Auftragnehmer den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

    Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung ist nur mit Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte gestattet.
  4. Leistungsstörung
    Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

    In diesem Falle hat Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

    Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    Spezielle Regelungen für Systempflege-/ Wartungsleistungen
  5. Anwendungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen regeln die Systempflege/ Wartung (im Folgenden Wartung genannt) von Hardware. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen der Ziffer 1 bis 4 (s.o.).
  6. Leistungsumfang
    Der Auftragnehmer übernimmt die für die Instandhaltung und Instandsetzung notwendige Wartung. Zu Beginn des Wartungsvertrages wird ein Protokoll erstellt, in dem alle für die Wartung notwendigen Daten erfasst werden. Bei Geräten die sich außerhalb der Garantie befinden, behält der Auftragnehmer sich eine kostenpflichtige Prüfung des technische Zustand der Hardware vor. Nur technisch einwandfreie Geräte werden von dem Auftragnehmer gewartet.

    Bei einer Umsetzung von Hardware ist der Auftragnehmer zuvor zu informieren. Ggf. durch die Umsetzung anfallende höheren Kosten trägt der Kunde.

    Hard- und Software, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurde, fällt nur dann unter die Wartungspflicht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vor der Aufnahme weiterer Geräte und/oder Hardware mit Software in den Wartungsvertrag wird der Auftragnehmer die Geräte oder Software einer Prüfung unterziehen.

    Der Auftragnehmer wird, soweit nötig, Ersatzteile für Wartungsarbeiten oder zur Fehlerbeseitigung mitbringen und Teile gegebenenfalls austauschen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von des Auftragnehmers über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch ersetzt der Auftragnehmer Verschleiß- und Verbrauchsteile aufgrund gesonderter Bestellung gemäß der aktuellen Preisliste.

    Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen innerhalb der in den entsprechenden Servicescheinen vereinbarten Zeiten. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden außerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten Wartungsleistungen erbracht, so werden diese Arbeiten gemäß der aktuellen Preisliste von der Auftragnehmer abgerechnet.

    Der Auftragnehmer schuldet dem Kunden nicht die Bereitstellung einer Ausweichanlage oder Ausweich-Hard- oder Software. Nicht im Wartungsvertrag enthalten sind die Änderungen der Konfigurationen, Änderungen des Aufstellungsortes, Operating beim Kunden, Lieferung des Betriebssystems sowie weiterer Software und deren Updates, Schulung des Kunden und/oder der Mitarbeiter. Die Wartung ersetzt nicht eine Schulung und Einweisung in Soft- oder Hardware.

    Der Auftragnehmer sorgt für eine fachgerechte Entsorgung der bei den Wartungsarbeiten ausgetauschten Hardware-Komponenten. Der Kunde ist für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und die Löschung von Daten auf ausgetauschten Hardware-Komponenten verantwortlich.

    Als Nachweis der Betriebsbereitschaft nach einer Wartung gilt der erfolgreiche Durchlauf der geräteeigenen Diagnoseprogramme, sowie der Bootvorgang eines Gerätes oder PCs. Der Diagnose-Durchlauf kann die Inbetriebnahme des Gerätes innerhalb der im Wartungsschein angegebenen Zeit verhindern und verlängert somit die im Wartungsschein angegebene Zeit um die Dauer des Diagnose-Durchlaufs. Auf Wunsch des Kunden kann auf den Diagnose-Durchlauf verzichtet werden. Dann gilt die Inbetriebnahme als Nachweis der Betriebsbereitschaft.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter erhalten Zugangsberechtigungen, die Wartungsarbeiten zu jeder Tag- und Nachtzeit ermöglichen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    Der Kunde ist zur Nutzung der Hotline von Dritt-Anbietern, die den Kunden beliefert haben, verpflichtet und muss die Kosten dieser Hotline tragen. Entsteht ein erhöhter Aufwand beim Auftragnehmer durch unvollständige oder mangelhafte Auskünfte der Hotline des Dritt-Anbieters, so hat der Kunde unsere Zusatzkosten zu übernehmen. Sie werden gemäß der aktuellen Preisliste vergütet.

    Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass vor Beginn der Wartungsarbeiten stets eine Komplett-Datensicherung erfolgt. Für Schäden, die aufgrund mangelhafter oder nicht erfolgter Datensicherung basieren, kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen.

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Software-Lizenzen des Kunden zu prüfen. Der Kunde wird den Auftragnehmer alle notwendigen Dokumente für eine Prüfung auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zum Abschluss der Prüfung die Wartungsarbeiten einzustellen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lizenzierung trägt ausschließlich der Kunde. Soweit die Akzeptanz von Lizenzbedingungen im Rahmen der Wartung notwendig ist, ist der Auftragnehmer oder sind seine Mitarbeiter entsprechend zur Anerkenntnis der Lizenzbedingungen berechtigt.

    Der Kunde darf Hardware auf die zu wartende Hardware nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer installieren. Mehraufwendungen, die durch eine Verletzung dieser Informationspflicht entstehen, sind vom Kunden gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.

    Der Kunde weist der Auftragnehmer auf die Beachtung besonderer Rechts-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften vor Beginn der Wartungsarbeiten hin.

    Der Kunde wird den Auftragnehmer vor Beginn der Wartungsarbeiten auf Dokumentationen und Garantien hinweisen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass zuerst Ansprüche aus Garantien geltend gemacht werden.

    Die DFÜ-Telekommunikationskosten für die Datenverbindungen trägt der Kunde.
  8. Fehlerbeseitigung
    Bei Änderungen und Erweiterungen der Hardware, die nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmt wurden, entfällt die Wartungspflicht des Auftragnehmers, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf diese Änderung zurückzuführen ist.

    Der Kunde erhält im Rahmen der Wartung ein Nutzungsrecht an Software in dem Umfang, wie es an der Software, mit dem sie bestimmungsgemäß genutzt werden oder das sie ersetzen sollen, besteht.

    Der Kunde bevollmächtigt den Auftragnehmer, im Rahmen von Fehlerbeseitigungsmaßnahmen die jeweiligen Lizenzbedingungen im Namen des Kunden anzunehmen.
  9. Gewährleistung
    Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung bei aufgetretenen Fehlern anbieten, gilt die Leistung als nicht mangelbehaftet. In einem solche Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Änderungen an der Konfiguration der Hard- und Software vorzunehmen, wenn dadurch die Betriebsfähigkeit einzelner Hardware oder der Hardware insgesamt nicht beeinträchtigt wird.

    Wird die Wartung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Wartung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Fehlermeldung des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung Wartungsleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.

    Im Falle der fristlosen Kündigung gemäß 4.5.2 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

    Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Auftragnehmerin die Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.
  10. Gerichtsstand
    Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Rauch IT GmbH & Co. KG als Gerichtsstand vereinbart.
  11. Rechtswahl
    Die Vertragspartner vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  12. Allgemeine Vertragsbestimmungen
    Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.